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   BVerwG, 09.08.1983 - 1 C 142.80   

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https://dejure.org/1983,2680
BVerwG, 09.08.1983 - 1 C 142.80 (https://dejure.org/1983,2680)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.1983 - 1 C 142.80 (https://dejure.org/1983,2680)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 1983 - 1 C 142.80 (https://dejure.org/1983,2680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Streitwertbeschlusses

  • Wolters Kluwer

    Ausnahmebewilligung - Lagenamen - Ausstattungsschutz - Besonderheit der Weine - Standortbedingungen der Fläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1984, 350
  • DÖV 1983, 71
  • DÖV 1984, 71
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1983 - 1 C 142.80
    Gegenteilige Schlußfolgerungen sind aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 - (BVerfGE 51, 193) nicht zu ziehen.
  • BGH, 08.02.1957 - I ZR 157/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1983 - 1 C 142.80
    Demgegenüber erwächst das Ausstattungsrecht aus der Verkehrsgeltung, die von der Tätigkeit des Benutzers und von der jeweiligen Reaktion der Verkehrskreise bestimmt wird und deren Bestehen, deren örtlicher Umfang, deren Anfang und deren Ende in der Regel sehr schwer und im Streitfalle nur im Prozeß nach umfangreichen Ermittlungen festzustellen sind (vgl. BGH, GRUR 1957, 358, insbes. 360); im Gegensatz zum eingetragenen Warenzeichen ist bei der Ausstattung im eigentlichen Sinne nicht das Zeichen, sondern ein tatsächlicher wettbewerblicher Zustand geschützt (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 11. Aufl., § 25, Rdnr. 2 und Rdnr. 92).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auf die Revision des beklagten Landes hob das Bundesverwaltungsgericht (DÖV 1984, S. 71) das Urteil des Verwaltungsgerichtshof auf, soweit die Berufung des Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden war, und verwies die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zurück; die von der Beschwerdeführerin eingelegte Revision wies es zurück.
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